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AGB- Verkauf

Allgemeine Verkaufsbedingung

1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Verkaufsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.

2. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Ist der Käufer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, so kommt ein wirksamer Kaufvertrag erst zustande, wenn ein schriftlicher Kaufvertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen wird.

3. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen oder Mängelrügen des Käufers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Käufers handelt.

4. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Erfüllung der Forderungen des Käufers, die im Zusammenhang mit dem Liefervertrag entstanden sind, Eigentum des Verkäufers.

5. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Genannte Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, der Verkäufer bezeichnet diese ausdrücklich als verbindlich.

6. Für Sach- und Rechtsmängel leistet der Verkäufer ausschließlich Gewähr nach den nachfolgenden Bestimmungen:

a) Technische Angaben, insbesondere Angaben über die Leistungswerte, sind keine Beschaffenheitsangaben, es sei denn, ihr Vorliegen ist vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich garantiert worden.

b) Der Verkauf gebrauchter Fahrzeuge erfolgt – soweit gesetzlich zulässig – unter Ausschluß der Gewährleistung. Etwaige Mängelansprüche für gebrauchte Fahrzeuge verjähren innerhalb eines Jahres. Diese Haftungseinschränkungen bzw. –ausschlüsse gelten nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers, die aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit herrühren.

c) Der Verkauf von Neufahrzeugen erfolgt nach Maßgabe nachfolgender

Bestimmungen:

aa) Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von zwei Wochen gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen.

bb) Mängel des Liefergegenstandes, die der Verkäufer zu vertreten hat, werden nach Wahl des Verkäufers durch Nachbesserung oder Nachlieferung eines gleichen Liefergegenstandes beseitigt. Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung oder liegen zwei vergebliche Nacherfüllungsversuche des Verkäufers vor, ist der Käufer berechtigt, die weitergehenden gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.

cc) Sofern der Käufer Unternehmer im Sinne der §§ 14, 310 Abs. 1 BGB ist, ist er verpflichtet, etwaige Mängel unverzüglich gegenüber dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen.

d) Schadensersatzansprüche des Käufers bestehen – ungeachtet der Regelungen unter a. – c., nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers; dies gilt nicht bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

e) Etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers sind bei einfacher Fahrlässigkeit in jedem Fall auf höchstens 10 % des Kaufpreises beschränkt; dies gilt nicht bei Schäden, die aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit herrühren.

7. Für diese Geschäftsbedingungen sowie die Geschäftsbeziehung zwischen Verkäufer und Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Andere nationale Rechte sowie das Internationale Kaufrecht und/oder Internationales Privatrecht sind ausgeschlossen.

8. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.

9. Sollte eine Bestimmung in diesem Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Vereinbarung eine wirksame zu treffen, die dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahe kommt. Das Gleiche gilt sinngemäß für eine Regelungslücke.

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